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Erweiterung der Gewährleistung

Neuwagen-%-Garantie

Zu 100% das Beste für Sie. Wir sagen Ihnen, wofür die Garantie nicht gilt. Für Auto Meisinger Kunden bedeutet das, dass die Garantie für alle anderen Teile des Autos gültig ist - unangenehme Überraschungen ausgeschlossen.

Im Interesse vollkommener Kundenzufriedenheit bieten wir für nahezu unsere gesamte Fahrzeugpalette unsere hauseigene „echte“ Garantie an. Da unsere Fahrzeuge allerdings vor Auslieferung zudem genau überprüft und aufbereitet werden und der Fahrzeugzustand durch unsere Verträge sehr detailliert und transparent dokumentiert ist, sind Sie immer bestens über den Zustand Ihres Autos informiert.

Die Auto Meisinger Neuwagen- %- Garantie deckt alle Schäden an Ihrem neuen Gebrauchten für ein ganzes Jahr. Selbstverständlich sind Verschleißreparaturen und Einstellarbeiten, so wie Reparaturen, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, ausgenommen. Folgende Teile/Leistungen sind in jedem Fall ausgeschlossen: Reifen und Schläuche, Gläser, Wasserschläuche und Keilriemen sowie etwaige Folgeschäden, Chrom, Lack, Glühbirnen, Bremsbeläge und Bremsscheiben, Öle, Fette, Filter, Zündkerzen, Wischerblätter, Kontakte, Abschleppkosten sowie mittelbare oder unmittelbare Schäden wie Verdienstausfall, Ersatzwagen, Hotelkosten usw.

Der große Vorteil gegenüber der weniger umfassenden gesetzlichen Gewährleistung: es sind auch Mängel gedeckt, die zum Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden waren.

Um Ihre Mobilität bestmöglich zu garantieren, sind wir auch bereit, nach vorheriger schriftlicher Freigabe, eine Garantiereparatur in ganz Österreich, Deutschland, Italien und der Schweiz durchführen zu lassen.

Über die Garantiebedingungen, Deckungsumfang und Abwicklung im Detail klären Sie gerne unsere Verkaufsberater auf.

KONTAKT

Remo Sixta

+43 512 3100 - 28
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Informationen zu Garantie & Gewährleistung
Gewährleistung und Garantie können nach dem Fahrzeugkauf zu einer wichtigen Sache werden, wenn es zu einem Defekt am Fahrzeug kommt. Bitte nehmen Sie sich kurz Zeit, um sich über dieses Thema zu informieren, Gewährleistung und Garantie sind nämlich entgegen weit verbreiteter Meinung zwei vollkommen unterschiedliche Dinge:
  • Gewährleistung

    Die Gewährleistung ist ein gesetzliches Konsumentenrecht, dass den Konsumenten vor verdeckten Mängeln und unkorrekter Geschäftsabwicklung schützt.

    Definition:

    Der Verkäufer eines Produktes hat dann Gewähr zu leisten, wenn das verkaufte Produkt zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelhaft war oder sich in nicht vertragsgemäßem Zustand befand. Wichtig dabei ist die vertragliche Zustandsbeschreibung und der übliche (altersgemäße) Zustand – ein Mangel liegt dann vor wenn sich das Fahrzeug in schlechterem als dem vertraglich vereinbarten Zustand befindet. Tritt ein Mangel nach Übergabe ein, der nicht auf einen Defekt zum Zeitpunkt der Übergabe zurückzuführen ist, ist keine Gewähr zu leisten. Die Gewährleistung ist also keine Garantie, die für jeden Fahrzeugdefekt haftet, sondern schützt den Konsumenten lediglich davor, ein Produkt zu erhalten, dass nicht dem Kaufvertrag entspricht oder über „verdeckte“ Mängel verfügt.

    Frist:

    Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt bei Fahrzeugen zwei Jahre, bei gebrauchten Fahrzeugen kann diese per Kaufvertrag auf ein Jahr beschränkt werden. Wichtig ist hier das Faktum der Beweislast: In den ersten sechs Monaten nach Auslieferung hat der Verkäufer im Falle einer Reklamation zu beweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Auslieferung nicht bestanden hat (z.B. Ankaufstest) – kann dies nicht bewiesen werden ist Gewähr zu leisten, nach sechs Monaten kommt es zu so genannten „Beweislastumkehr“ - ab hier hat der Konsument dem Verkäufer zu beweisen, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorgelegen hat – meist eine schwierige Angelegenheit.

    Beseitigung eines Mangels:

    Erfüllungsort der Gewährleistung ist Ort der Übergabe des Fahrzeugs, d.h. der Betriebssitz des Verkäufers, der Verkäufer darf selbst Gewährleistungsreparaturen durchführen bzw. durchführen lassen. Für etwaige entstandene Nebenkosten (Transport des Fahrzeugs, Nächtigungen, Ersatzfahrzeug ...) hat der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung nicht zu haften.

  • Garantie

    Die Grantie ist eine freiwillige Leistung/Zusage des Verkäufers oder Herstellers. Der Verkäufer verpflichtet sich hierbei gegenüber dem Konsumenten im Falle eines Schadens am gelieferten Produkt diesen Mangel zu beheben – Grundlage für die Schadensregulierung sind die Garantiebedingungen, die der Verkäufer dem Käufer aushändigen muss.
    In den Garantiebedingungen ist genau definiert welche Schäden durch die Garantie gedeckt sind, wie hoch etwaige Selbstbehalte sind, welche Wartungsarbeiten der Käufer am Fahrzeug durchzuführen hat und welche Schäden durch die Garantie nicht gedeckt sind.

    Der Deckungsumfang einzelner Garantien kann also sehr unterschiedlich sein, die Qualität der Garantie äußert sich also durch den in den Garantiebedingungen festgelegten Deckungsumfang und die Dauer der Garantie.

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